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Kosten

Die Kosten meiner Inanspruchnahme sollen für den Mandanten von vornherein vorhersehbar und transparent sein.

Ich stelle Ihnen daher die Honorargrundlagen sowie Fremdfinanzierungsmöglichkeiten zusammengefasst dar.

1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Vergütungsvereinbarungen

Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes ist zu vergüten. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes entsteht bei Beauftragung und Tätigwerden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ausreichend ist die mündliche Beauftragung, z. B. telefonische Auskünfte. Einer schriftlichen Vollmacht bedarf es für die Beauftragung nicht.

Von der Vergütung nach dem RVG kann durch Stundenhonorare bzw. fester Pauschalen abgewichen werden.

Sofern für Sie eine Abrechnung nach dem RVG, welche sich nach der Höhe des Streitwertes richtet, nicht in Betracht kommt, sprechen Sie mich hinsichtlich der Höhe von Stundenhonoraren und Pauschalen persönlich an. Da diese Vergütungsvereinbarung ausschließlich Einzelfall bezogen sind, kann an dieser Stelle keine abschließende Aussage zur Höhe der Vereinbarung getroffen werden. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringer als die gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung bin ich verpflichtet, mindestens die nach dem RVG geschuldeten Gebühren abzurechnen.

2. Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe:

In nicht wenigen Fällen können für die Vergütung Fremdfinanzierungen in Anspruch genommen werden, z. B.:

  • Rechtsschutzversicherung
  • staatliche Beratungshilfe für außergerichtliche Beratungstätigkeit
  • staatliche Prozesskostenhilfe in bestimmten Gerichtsverfahren

Rechtsschutzversicherung: Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stelle ich selbstverständlich für Sie. Ich weise jedoch darauf hin, dass dies einen gesonderten Abrechnungstatbestand darstellen würde. Nur im Falle erhöhten Aufwandes behalte ich mir vor, eine Kostenrechnung zu stellen. Hiervon werde ich Sie selbstverständlich zeitnah unterrichten. Beratungs-/Prozesskostenhilfe: Da die staatliche Beratungs- und Prozesskostenhilfe einkommens- und vermögensabhängig sind, darf ich Sie bitten, mich hierauf gesondert anzusprechen. Den Anträgen sind dann verschiedene Unterlagen (z. B. Einkommensnachweis, Unterhalts-, Schuldverpflichtungen, Mietvertrag, Kontoauszüge etc.) beizufügen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dipl.-Verwaltungswirt

Andreas Kaatz
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